Satzung des MSC Dülken e.V.

vom 04.02.1997

 

§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

(I) Der am 21.Juli 1920 gegründete Verein trägt seit der Mitgliederversammlung vom 02. November 1996 den Namen „Motorsportclub Dülken e.V. im ADAC“. Er hat seinen Sitz in Viersen und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Viersen eingetragen.

 

(II) Er bildet als Ortsclub des ADAC eine Vereinigung von wenigstens 30 ADAC-Mitgiedern.

 

(III) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2

Zweck und Ziele

 

(I) Der Club verfolgt, ebenso wie der ADAC, ideelle Ziele auf dem Gebiet des Kraftfahrwesens. Er betätigt sich im Rahmen der Satzung des ADAC-Gesamtclub sowie des ADAC-Gaues Nordrhein, beachtet die Richtlinien des ADAC-Verwaltungsrates und wahrt die Belange der gesamten ADAC-Organisatzion.

 

(II) Der Club pflegt insbesondere allseitige Kameradschaft unter den ADAC-Mitgliedern innerhalb seines Bereichs durch regelmäßige Zusammenkünfte sowie gesellige und sportliche Veranstaltungen. Der Club führt ferner Maßnahmen durch, die ihm zur Hebung der allgemeinen Verkehrssicherheit geeignet erscheint.

 

(III) Der Club und seine Mitglieder haben sich an Maßnahmen und Veranstaltungen des ADAC-Gaues Nordrhein und/oder des ADAC-Gesamtclubs zur Förderung dieser Ziele zu beteiligen.

 

§ 3

Mitgliedschaft

 

(I) Ordentliche Mitglieder des Ortsclubs können nur Mitglieder des ADAC sein.

 

(II) Zu Ehrenmitgliedern kann der Club ADAC-Mitglieder ernennen, die sich besondere Verdienste um den Ortsclub erworben haben. Ehrenmitglieder besitzen die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.

 

(III) Vor Ernennung eines Ehrenmitgliedes muss der zuständige ADAC-Gau gehört werden.

 

§ 4

Aufnahme

 

(I) Die Aufnahme in den Ortsclub muss bei diesen besonders beantragt werden. Eine Aufnahmekommission von mindestens zwei Clubmitgliedern, von denen eines dem Vorstand angehören muss, entscheidet über die Aufnahme.

 

(II) Im Falle der Ablehnung brauchen die Gründe der Ablehnung nicht bekanntgegeben zu werden.

Gegen die Ablehnung kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich Einspruch bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden, die endgültig entscheidet. Wird nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, so ist die Ablehnung unanfechtbar.

 

 

§ 5

Beiträge

 

(I) Der Club erhebt zur Bestreitung seiner Auslagen von seinen Mitgliedern Aufnahmegebühren und angemessene Beiträge, deren Höhe und Zahlungsweise die Mitgliederversammlung jährlich festlegt. Der Beitrag muß jedoch mindestens DM 12,- (zwölf Deutsche Mark) jährlich betragen.

 

(II) Als Bestätigung der erfolgten Beitragszahlung wird eine Mitgliederkarte ausgehändigt.

 

§ 6

Beendigung der Mitgliedschaft

 

(I) Die Beendigung der Mitgliedschaft bei dem Ortsclub kann nur für den Schluß des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist mittels eingeschriebenen Briefes erfolgen.

 

(II) Durch das Ausscheiden aus dem Ortsclub wird die Mitgliedschaft im ADAC nicht berührt. Dagegen bedingt der Austritt aus dem ADAC das gleichzeitige Erlöschen der Mitgliedschaft beim Ortsclub.

 

(III) Ein Mitglied kann vom Clubvorstand aus der Mitgliederliste des Clubs getrichen werden, wenn

 

a) das Mitglied trotz Mahnung den fälligen Beitrag nicht bezahlt oder

b) die Streichung im Interesse des Ortsclub notwendig erscheint oder

c) die Streichung als Mitglied im Interesse des ADAC-Gesamtclubs oder des zuständigen ADAC-Gaues notwendig erscheint.

 

(IV) Die Streichung nach Abs. III c) darf nur nach vorherigem Einvernehmen mit dem Gauvorstand ausgesprochen werden.

 

(V) Gegen die Streichung kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich Einspruch beim Vorstand eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen alle Rechte aus der Mitgliedschaft. Wird nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, so ist die Streichung unanfechtbar.

 

§ 7

Organe

 

(1) Die Organe des Clubs sind

   a) die Mitgliederversammlung

   b) der Vorstand

 

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Ortsclubs. Sie muss jährlich vor der Mitgliederversammlung des Regionalclubs stattfinden und wird durch den Vorstand des Ortsclubs einberufen. Alle Mitglieder sind schriftlich, per Fax oder per E-Mail mindestens 3 Wochen vor der Mitgliederversammlung des Ortsclubs unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.

(2) Der Regionalclub Vorstand ist unter Vorlage einer Tagesordnung mindestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung zu verständigen.

(3) Die Tagesordnung muss mindestens folgende Punkte enthalten:

   a) Bericht des Vorstandes

   b) Bericht der Rechnungsprüfer

   c) Feststellung der Stimmliste

   d) Entlastung des Vorstandes

   e) Wahlen

   f) Voranschlag für das laufende Geschäftsjahr

   g) Anträge mit Inhaltsangabe

   h) Verschiedenes

(4) Im Rahmen der Jahres-Mitgliederversammlung gemäß Abs. I wählen nur die ADAC Mitglieder die Delegierten des Ortsclubs für die Mitgliederversammlung des ADAC Regionalclubs Nordrhein. Diese müssen Mitglied des ADAC Regionalclubs Nordrhein sein.

 

§ 9 Durchführung der Mitgliederversammlung

(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Stimmübertragung ist unzulässig.

(2) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig. Es entscheidet regelmäßig einfache Stimmenmehrheit. Unter einfacher Mehrheit ist eine Mehrheit zu verstehen, die eine Stimme mehr beträgt als die Hälfte der abgegebenen Stimmen. Stimmenhaltungen werden wie nicht abgegebene Stimmen behandelt und – bei Abstimmungen mit Stimmzetteln – unbeschriftete Stimmzettel . Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen ist erforderlich bei Beschlüssen über:

   a) Satzungsänderungen

   b) die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen

   c) Anträge auf Abberufung des Vorstandes oder eines Vorstandsmitgliedes

   d) Auflösung des Clubs

(3) Die Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit beschließen, eine Wahl durch Handzeichen durchzuführen.

(4) Über Anträge kann mit Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten auch durch Handzeichen entschieden werden.

(5) Anträge für die Mitgliederversammlung des Ortsclubs können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen mindestens 8 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden eingereicht sein. Dringlichkeitsanträge sind zulässig, soweit sie nicht auf Abberufung von Vorstandmitgliedern oder Satzungsänderung gerichtet sind.

(6) Über die Verhandlungen und Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung ist Niederschrift zu führen, aus der mindestens die gefassten Beschlüsse hervorgehen müssen. Die Niederschrift muss von 2 Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden. Dem Regionalclub Vorstand ist die Niederschrift schriftlich innerhalb von 14 Tagen zu übersenden.

(7) Den Mitgliedern des ADAC Präsidiums und den Mitgliedern des Regionalclub Vorstandes steht das Recht zu, an allen Veranstaltungen und Sitzungen des Ortsclubs mit Rederecht, jedoch ohne Stimmrecht, teilzunehmen.

 

§ 10 Satzungsänderung

(1) Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 -Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Für Änderungen des Satzungszwecks ist eine Mehrheit von  2/3 der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.

(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

 

§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung

(1) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen:

   a) auf Anordnung des Präsidiums des ADAC oder des Regionalclub Vorstandes

   b) auf Antrag von mindestens einem Drittel der ordentlichen Mitglieder des Clubs

 

§ 11 Der Vorstand

(1) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:

   1) der Vorsitzende

   2) der stellvertretende Vorsitzende

   3) der Sportleiter

   4) der Schatzmeister

   5) der Schriftführer

   6) Beisitzer

   7) Beisitzer

Der Vorstand muss sich aus mindestens drei, höchstens sieben Mitgliedern zusammensetzen. Die Zahl der Vorstandsmitglieder muss eine ungerade sein.

(2) Der Club wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden, jeweils gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes oder durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam.

Der stellvertretende Vorsitzende ist dem Club gegenüber jedoch verpflichtet, diesen nur bei Verhinderung des Vorsitzenden gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu vertreten.

(3) Der Vorstand wird vom Vorsitzenden einberufen und geleitet. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

(4) Der Vorstand vertritt den Club in allen Angelegenheiten nach den Beschlüssen und Weisungen der Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Satzungen und  im Rahmen der Richtlinien des ADAC.

(5) Die Mitglieder des Vorstandes werden in der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre, gerechnet von ordentlicher Mitgliederversammlung zu ordentlicher Mitgliederversammlung. Jedes Jahr scheiden Mitglieder des Vorstandes wechselweise aus, erstmals die unter den ungeraden Ziffern aufgeführten, sodann die unter den geraden Ziffern aufgeführten.

(6) Die Zusammenlegung von Vorstandsämtern ist nicht zulässig.

(7) Sämtliche Ämter sind Ehrenämter. Die Inhaber der Ämter haben Anspruch auf Ersatz der im Interesse des Ortsclubs gemachten Auslagen. Die Höhe bestimmt der Vorstand. Wenn Angestellte des ADAC, seiner Regionalclubs oder des Ortsclubs Mitglieder des Ortslubs sind, so ruht während der Dauer der Gehaltsbezüge das Sitz-, Stimm- sowie aktives und passives Wahlrecht.

(8) Der Schriftverkehr mit dem ADAC Präsidium und der ADAC Zentrale muss ausschließlich über den ADAC Regionalclub geführt werden.

 

§ 12 Rechnungsprüfer

(1) Zur Prüfung der Finanzgebarung werden zwei Rechnungsprüfer gewählt. Die Rechnungsprüfer werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie dürfen kein Amt im Vorstand bekleiden. Sie haben mindestens einmal im Jahr vor der Mitgliederversammlung Buchführung und Kasse zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

 

§ 13 Satzungsänderung

(1)  Der Ortsclub übernimmt auf Verlangen des Regionalclub Vorstandes in seine Satzung die vom Verwaltungsrat zur Wahrung der Einheitlichkeit im ADAC festgelegten Mindesterfordernisse für die Satzungen der Ortsclubs in ihrer gültigen Fassung.

(2) Anträge auf Satzungsänderungen können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden. Sie werden vom Vorstand geprüft und der Mitgliederversammlung vorgelegt. Diese entscheidet mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ein so gefasster Beschluss wird wirksam, wenn er von zuständigen Regionalclub Vorstand, sowie vom Präsidium des ADAC genehmigt ist.

 

§ 14 Auflösung

(1) Die Auflösung des Ortsclubs kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgen.

(2) Im Falle der Auflösung ernennt die Mitgliederversammlung die Liquidatoren.

 

§ 15 Vermögensverwendung

(1) Bei der Auflösung oder Aufhebung des Ortsclubs oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das verbleibende Vermögen an die gemeinnützige „ADAC-Luftrettung GmbH“ München zur Erfüllung gemeinnütziger Aufgaben.

 

§ 16 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Rechte und Pflichten als Ortsclubmitglied ist

Viersen.